Brexit – Export und Import

Der Brexit führt zu Änderungen der Zollformalitäten

Am 31.12.2020 endete die Übergangsfrist für den Brexit. Ein erstes Abkommen zwischen Großbritannien und der EU wurde in letzter Minute verabschiedet. Doch was bedeutet dieses Abkommen nun für Firmen, die nach UK exportieren oder aus UK importieren?

Seit dem 01.01.2021 wird Großbritannien nun als Drittland behandelt. Das heißt es müssen Zollrechtlich einige Formalitäten beachtet werden. Wer Ware nach dem Brexit nach England ausführen möchte ist, ab einem Warenwert von über 1.000€, verpflichtet eine elektronische Anmeldung für diesen Export vorzunehmen. Diese wird oft auch als EX1, EAD oder AE bezeichnet. Im Klartext heißt das, dass für einen Export ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) vorliegen muss.

Auch für den Import aus dem vereinigten Königreich gelten neue Regeln. Wie bei jedem Drittland müssen auch hier elektronische Anmeldungen, ab einem Warenwert von 1.000€, erfolgen. Des Weiteren muss an der Grenze ein Transitpapier (T1) eröffnet werden. Damit vergünstigte Zollsätze angewendet werden können muss eine Ursprungserklärung auf der Rechnung erfolgen. Für landwirtschaftliche Produkte gelten ebenfalls neue Regeln. So müssen auch Veterinärzeugnisse erstellt werden. Grundsätzlich gilt für den Import: Klären Sie alle Fragen im Vorfeld. Kümmern Sie Sich mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Geschäft um die Zollformalitäten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Die oft in den Medien angeführte Zollfreiheit für Geschäfte mit GB trifft nur unter bestimmten Bedingungen zu. So muss der Exporteur der Ware den Ursprung in England, bzw. der EU auf der Rechnung erklären. Bei Warensendungen mit einem Wert von über 6.000€ muss ein europäischer Exporteur im REX-Verfahren registriert sein. Andernfalls dar die Ursprungserklärung nicht auf der Rechnung angegeben werden.

Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder Beratung benötigen, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an uns. Wir helfen Ihnen gerne!

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