Krieg in der Ukraine – Sanktionen und Embargos gegen Belarus

Stand: 16.03.2022

Als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wurden die, zum Teil bereits seit 2006 bestehenden Sanktionen und Embargos noch einmal verschärft. Die Sanktionen beinhalten personenbezogene und güterbezogene Maßnahmen bei Import und Export nach Belarus. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei geplanten Geschäften mit Belarus im Vorfeld das BAFA zu kontaktieren. Das BAFA bietet auch ausführliche Informationen zu Embargos gegen Belarus.

Die Rechtsgrundlage für die Verschärfung der Sanktionen legt die Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Verordnungen (EU) 2021/1030 und (EU) 2022/355 führen weitere Güterbezogene Sanktionen ein.

Personenbezogene Sanktionen

Erste Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Akteure in Belarus wurden bereits 2006 Beschlossen. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (konsolidierte Fassung) aufgelisteten Akteure wurden immer wieder erweitert. Gelder der Personen wurden eingefroren. Es dürfen Ihnen weder mittel- noch unmittelbar Gelder oder andere wirtschaftliche Ressourcen zugutekommen oder zur Verfügung gestellt werden.

Export nach Belarus

Waffenembargo und Güter der internen Repression

Als Reaktion auf wiederholte Menschenrechtsverstöße wurde 2011 der Beschluss 2011/357/GASP gefasst. Er beinhaltete eine Ausweitung des Beschluss 2010/639/GASP. Dadurch wurde dieser um ein Waffenembargo und Verbote für Güter der internen Repression ergänzt.

Ausfuhr von Gütern zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)

Genehmigungspflichtig sind Verkauf, Lieferung, Weitergabe sowie Ausfuhr von Equipment zur Kommunikationsüberwachung. Diese sind in Anhang IV näher definiert. Auch jegliche Dienstleistungen im Bereich der Überwachung von Telefon und Internet ist genehmigungspflichtig. Die Rechtliche Grundlage bieten Art 1c und 1d der Verordnung (EG) Nr. 765/2006.

Dual-Use-Güter

Nach Art. 1e Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind Verwendung, Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern verboten. Eine Auflistung der Dual-Use-Güter finden Sie in Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Erweitert wurde das Verbot im Kontext des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine durch die Verordnung (EU) 2022/325. Das Verbot gilt auch für die Verbringung und Durchfuhren wenn das Bestimmungsland Belarus ist. Auch die Erbringung von technischem Support, Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Geldern in diesem Kontext ist nicht erlaubt.
Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, dürfen nach wie vor erfüllt werden. Eine Genehmigung muss aber vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt worden sein. Es gibt weitere Ausnahmen, doch muss auch hier eine Genehmigung vorliegen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO besteht.

Ausfuhr von Gütern des Anhang Va (Art. 1f)

Im Anhang Va sind Güter aus Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt aufgeführt. Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr solcher Güter nach Belarus, sowie deren Finanzierung, Vermittlung oder der technische Support sind nach Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Art. 1f verboten.

Auch hier sind Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden und für die eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 1f Abs. 5). Weitere Ausnahmen sind für die in Art. 1f Abs. 3 spezifizierten Fälle vorgesehen.

Weitere Beschränkungen für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs Va

Soweit nicht ohnehin Verboten wurde Durch die Verordnung (EU) 2022/355 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Verkauf, Lieferung oder Ausfuhr an in Anhang V aufgeführte Organisationen explizit untersagt. Eine Ausnahme besteht bei Verträgen mit Abschluss vor dem 03.03.2022.

Das Verbot ist ausgesetzt wenn die Güter zur akuten Abwendung oder Eindämmung von Ereignissen die schwere Auswirkung auf Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben können benötigt werden.

Ausfuhr von Gütern für die Tabakindustrie (Anhang VI)

Art. 1g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verbietet Ausfuhr, Verkauf und Weitergabe von Waren zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen. Dies gilt auch für technische Unterstützung oder Finanzierung.

Ausfuhr von Maschinen, Apparate und Geräte Anhang XIV (Art. 1s)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von den In Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind verschiedene Maschinen, Apparate und Geräte gelistet für die Verkauf, Lieferung, Weitergabe nach Belarus und technische Hilfe oder Finanzierung  verboten ist.

Ausgenommen davon sind Verträge, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, wenn sie vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen sind. Ausnahmeregelungen sind Vorhanden.

Import aus Belarus

Einfuhr und Beförderung von Erdölerzeugnissen (Anhang VII)

Mineralölerzeugnisse, die aus Belarus ausgeführt werden oder ihren Ursprung dort haben dürfen weder eingeführt noch befördert werden. Eine Liste der Erzeugnisse finden Sie in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Ebenfalls verboten sind unmittelbare oder mittelbare technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Gelder oder Finanzderivate, Versicherungen und Rückversicherungen.

Einfuhr von Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII)

Kaliumchloridprodukte (Pottasche) dürfen weder mittelbar noch unmittelbar aus Belarus eingeführt, erworben oder Verbracht werden auch wenn der Ursprung nicht in Belarus liegt. Alle betroffenen Güter finden Sie in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Das gilt auch für Erbringung von technischer Hilfe oder Finanzhilfen.

Einfuhr von Holzerzeugnissen (Anhang X)

Holzerzeugnisse mit Ursprung Belarus oder solche, die sich dort befinden dürfen weder eingeführt, erworben noch befördert werden. Auch die technische oder finanzielle Unterstützung ist verboten. Alle betroffenen Güter sind in Anhang X  der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt.

Ausnahmen bilden Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, wenn sie vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

Einfuhr von Zementerzeugnissen (Anhang XI)

Zementerzeugnisse mit Ursprung Belarus oder solche, die sich dort befinden dürfen weder eingeführt, erworben noch befördert werden. Auch die technische oder finanzielle Unterstützung ist verboten. Alle betroffenen Güter sind in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt.

Ausnahmen bilden Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, wenn sie vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen (Anhang XII)

Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung Belarus oder solche, die sich dort befinden dürfen weder eingeführt, erworben noch befördert werden. Auch die technische oder finanzielle Unterstützung ist verboten. Alle betroffenen Güter sind in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt.

Ausnahmen bilden Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, wenn sie vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

Einfuhr von Kautschukerzeugnissen (Anhang XIII)

Kautschukerezugnisse mit Ursprung Belarus oder solche, die sich dort befinden dürfen weder eingeführt, erworben noch befördert werden. Auch die technische oder finanzielle Unterstützung ist verboten. Alle betroffenen Güter sind in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt.

Ausnahmen bilden Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, wenn sie vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

Sonstige Regeln

Der Zugang zu den Kapitalmärkten der EU wird eingeschränkt. Dies für Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, der Neuvergabe von Darlehen und Krediten, Versicherungen und Rückversicherungen.

Wir bemühen uns stets alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit. Alle Angaben sind nicht verbindlich und ohne Gewähr.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert